Neue Landes-Verordnung ab 22.11.2021

von Olaf Hinzmann (Kommentare: 0)

Die Landesregierung hat in Abstimmung mit der Ministerpräsidentenkonferenz als neue Messlatte für die Corona-Maßnahmen die Hospitalsierungsrate eingeführt. Diese gibt an, wieviele von 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage aufgrund von Corona-Erkrankungen stationär im Krankenhaus aufgenommen werden mussten. Ab einem Wert von 3 gilt in Innenräumen, dazu zählen auch Sporthallen, G2, d. h. es dürfen nur Geimpfte und Genesene die Halle betreten. Übersteigt die Rate den Wert von 6, gilt sogar 2G+, d. h. Geimpfte und Genesene benötigen zusätzlich einen negativen Test einer offiziellen Teststation, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Sollte die Hospitalisierungsrate den Wert von 9 übersteigen, behält sich die Landesregierung strengere Maßnahmen bis hin zum Verbot von Indoor-Sport vor.

Augenblicklich liegt die Hospitalisierungsrate in Schleswig-Holstein knapp über 3, daher wurde in der ab Montag, 22.11.2021, gültigen Corona-Landesverordnung festgeschrieben, dass nur noch geimpfte und genesene Personen die Sporthallen betreten dürfen. Dies gilt für Aktive, Schieds- und Kampfrichter*innen, Trainer*innen, Betreuer*innen, Übungsleiter*innen, Zuschauer*innen, kurzum für jeden, der die Halle betreten möchte. Als Ausnahmen sind Kinder bis 7 Jahre sowie alle minderjährigen Schüler*innen, die in der Schule regelmäßig getestet werden, und darüber hinaus Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und gleichzeitig einen negativen Test einer zugelassenen Teststation, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorweisen können, genannt.

Seit dem 23.08. gilt unverändert: Geimpfte und Genesene müssen beim Zutritt zur Halle einen Nachweis ihres Status vorlegen. Bei Geimpften ist dies das in der App "CovPass" und/oder in der Corona-Warn-App hinterlegte EU-Zertifikat oder der Impfpass, wobei die 2. Impfung (bei Johnson+Johnson die 1. Impfung) länger als zwei Wochen zurückliegen muss.

Als genesen gilt eine Person, die eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht hat, die mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt. Der Nachweis Ihres Genesenenstatus wird durch ein positives PCR-Testergebnis mit Datum erbracht, das mindestens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist.

 

Link zur Landes-Verordnung: KLICK

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